PIP-Implanate: VDÄPC fordert Krankenkassen und Gesetzgeber auf, die Kosten für notwendige Operationen betroffener Frauen zu tragen

Unter den plastisch-ästhetischen Fachgesellschaften und zwischen dem BfArM besteht breiter Konsens, dass die mangelhaften, aus Frankreich stammenden PIP- Implantate entfernt werden sollten, da die mit Industrie-Silikon gefüllten Kissen nicht den modernen Qualitätsstandards entsprechen und eine eventuelle Infektionen und Erkrankungen, über die die Patienten von den Ärzten naturgemäß auch nicht entsprechend aufgeklärt werden konnten, dauerhaft nicht ausgeschlossen werden können.

Während in Frankreich die Kostenlösung für diese Problematik von Seiten der Sozialversicherungen geklärt ist, bleibt in Deutschland das Problem der Kosten, die die Entfernung der Implantate verursachen, bisher ungeklärt. Die VDÄPC geht deshalb davon aus, dass die PIP-Implantate zu Lasten der Krankenkassen entfernt werden sollten, da weder für die Patientinnen noch für die Ärzte erkennbar war, dass durch kriminelle Machenschaften besondere Risiken entstehen würden, die ähnliche Folgen nach sich ziehen wie sie leider auch in der Lebensmittelindustrie gelegentlich vorkommen. Auch hier treten die Sozialversicherungen für die entstandenen Schäden ein.

Deshalb appellieren wir an die Krankenversicherungen, den Paragraphen 52 SGB V, Absatz 2, in dem die Krankenkassen von der Zahlungspflicht für Folgen ästhetischer Operationen befreit werden, zu Gunsten der Patienten auszulegen und ihren Handlungsspielraum innerhalb der gesetzlichen Rahmens dahingehend zu nutzen, dass den geschädigten Frauen die Implantate zu Lasten der Krankenkassen entfernt werden können.

Unserer Ansicht nach stellt dieser Paragraph eine Diskriminierung der Patienten dar, die sich einer ästhetischen Operation unterziehen. Wir fordern, die Gesetzeslage dahingehend zu verändern, dass die Folgen krimineller Handlungen für die Patienten auch nach ästhetischen Operationen von den Krankenkassen getragen werden. Auch die Folgen krimineller Handlungen von Lebensmittelproduzenten werden von den Krankenkassen getragen.

Darüber hinaus ist der Begriff der „medizinischen Indikation“ nach wie vor nicht klar und in allgemeiner Akzeptanz definiert, so dass auch hier die VDÄPC sowohl mit dem Gesundheits- und Justiz- als auch Finanzministerium Kontakt aufnehmen wird, um für die Zukunft zu einer gemeinsamen Definition des Begriffes zu kommen.

Die VDÄPC wird außerdem auf ihre Mitglieder einwirken, die in der Rechtsprechung vorgesehne Berücksichtigung der Finanzkraft der einzelnen Patientinnen zu berücksichtigen, wenn in der Folge der Entfernung der PIP-Implantate eine neuerliche Augmentation der Brust, die ja dann einer Wiederherstellung entspricht, gewünscht wird.

Ungeachtet aller Diskussionen bzgl. der Finanzierung, sollen alle Patienten Ihre Implantatausweise kontrollieren. Liegen keine Implantatausweise vor, sollten schriftliche Bestätigungen der Operateure bzw. der Operationsbericht angefordert werden.

Sollten PIP- oder Rofill-Implantate verwendet worden sein, sollte ein Plastischer Chirurg oder ein Brustkrebszentrum aufgesucht werden. Ungeachtet aller Befunde sollten die Implantate ausgetauscht werden. Somit sollte schnellstmöglich ein individueller Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

18.01.2012