Satzung der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen e.V. VDÄPC

Stand – Juni 2021

Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen
    „Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen e.V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Zweck der Vereinigung ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Vereinigung

  1. Die Vereinigung hat die Aufgabe, die Ästhetisch-Plastische Chirurgie in Deutschland zu erhalten und weiterzuentwickeln in enger Verbindung mit dem Fachgebiet Plastische Chirurgie.
  2. Zur Ästhetisch-Plastischen Chirurgie gehören Eingriffe, die sich mit der Wiederherstellung und Verbesserung der Körperform und sichtbar gestörten Körperfunktion befassen. Sie sucht die Folgen angeborener Anomalien sowie erworbener oder altersbedingter Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes zu korrigieren.
  3. Die Aufgaben der Vereinigung erstrecken sich ferner auf die Förderung der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie in wissenschaftlicher und praktischer Hinsicht. Dazu gehört auch die Pflege des Gedankenaustausches mit ausländischen Fachgesellschaften der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie und Einrichtungen dieses Aufgabenbereiches.
  4. Eine weitere Aufgabe ist die Förderung der Qualitätssicherung der Weiterbildung in praktischer und theoretischer Hinsicht.
  5. Ziele und Aufgaben der Gesellschaft entsprechen den Richtlinien der International Confederation for Plastic, Reconstructive and Aesthetic Surgery (ICOPLAST) und der International Society of Aesthetic Plastic Surgery (ISAPS).
  6. Die Vereinigung ist offizieller Vertreter der deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgie.
  7. Die Vereinigung vertritt die allgemeinen und berufspolitischen Interessen der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie innerhalb der deutschen Ärzteschaft und ihren gewählten Vertretern sowie in der Öffentlichkeit.

§ 3 Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinigung der Deutschen Ästhetisch Plastischen Chirurgen setzt für die ordentliche Mitgliedschaft den in Deutschland oder deutschsprachigen Ländern erworbenen Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie bzw. den im Geltungsbereich der vormaligen regional jeweils einschlägigen Weiterbildungsordnung insoweit maßgeblichen Facharzt bzw. Schwerpunkt voraus. Ordentliche Mitglieder müssen ausschließlich auf dem Gebiet der Plastischen Chirurgie tätig sein; sie sind verpflichtet, ihren Facharzttitel zu führen, d.h., ihn öffentlich zu verwenden. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und beitragspflichtig.
  2. Bei Ärzten aus Österreich oder der Schweiz ist für die ordentliche Mitgliedschaft Voraussetzung die Anerkennung als Plastischer Chirurg.
  3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können namhafte Persönlichkeiten ernannt werden, die geehrt werden sollen. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht beitragspflichtig.
  4. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die die deutsche Ästhetisch-Plastische Chirurgie hervorragend gefördert haben. Über den Antrag zu ihrer Ernennung, den jedes ordentliche Mitglied einreichen kann, entscheidet der Vorstand. Nur diejenigen Ehrenmitglieder, die früher ordentliche Mitglieder waren, haben Stimmrecht und sind wählbar. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
  5. Neben der Mitgliedschaft kann Fachärzten für Plastische und Ästhetische Chirurgie, die die Kriterien für eine Mitgliedschaft nicht erfüllen, der Status eines „Fellows” auf die Dauer von 3 Jahren eingeräumt werden. Damit soll jüngeren Fachärzten die Möglichkeit geboten werden, sich im Bereich der ästhetischen Chirurgie intensiv fortzubilden. Den „Fellows” werden Intensivkurse aus verschiedenen Bereichen der Ästhetischen Chirurgie von den Mitgliedern der VDÄPC angeboten. Vom „Fellow” wird ein Jahresbeitrag von € 500,- erhoben. Der Status des „Fellows” kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.
    „Fellows” können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  6. Ferner kann Ärzten, die die Voraussetzungen nach Ziffern 1 oder 2 erfüllen, auf Antrag die passive Mitgliedschaft zuerkannt werden, soweit ihrer ärztlichen Tätigkeit (insbesondere aufgrund des Eintritts in den Ruhestand) nur noch untergeordnete Bedeutung zukommt. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise (z. B. Nachweis des eingeschränkten Leistungsumfangs, steuerliche Gewinnermittlung, Nachweis der Beendigung einer Internetpräsenz etc.) beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Passive Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
  7. Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Schatzmeister. Die Beiträge können ausschließlich im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens geleistet werden. Bei Nichterteilung oder Widerruf des Lastschriftmandats hat das betreffende Mitglied einen angemessenen Geldbetrag zur Deckung der Kosten des zusätzlichen Verwaltungsaufwands zu zahlen.
  8. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  9. Die Beitragspflicht beginnt mit Wirksamkeit der Aufnahme in den Verein. Fällt der Zeitpunkt der Aufnahme in das erste Kalenderhalbjahr, wird der volle Jahresbeitrag, anderenfalls der halbe Jahresbeitrag sofort fällig.

§ 5 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  1. Zur Aufnahme bedarf es des Ausfüllens eines bei der Geschäftsstelle anzufordernden Formblattes sowie des detaillierten Empfehlungsschreibens von zwei Bürgen, die ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind. Bei Österreichischen und Schweizer Ärzten können dieses Schreiben auch Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes der nationalen, von der ICOPLAST anerkannten Gesellschaft verfassen. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt bei der ordentlichen Mitgliederversammlung; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden. Der Beitrag ist noch für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
  3. Ein Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss wird nach Empfang des Ausschlussschreibens wirksam. Zum Wiedereintritt ist ein erneuter Aufnahmeantrag zu stellen und der rückständige Beitrag nachzuzahlen.
  4. Ein Mitglied, das zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt worden ist oder dem die Approbation als Arzt entzogen worden ist, verliert seine Mitgliedschaft.
  5. Schädigt ein Mitglied das Ansehen der Vereinigung, so kann die Mitgliederversammlung nach Anhören des Betroffenen über den Ausschluss abstimmen. Nur anwesende Mitglieder, deren Zahl mindestens sieben betragen muss, können an der Abstimmung teilnehmen.
  6. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft im Falle des Todes des Mitglieds.

§ 6 Organe der Vereinigung sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  2. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    – Wahl der Rechnungsprüfer, Genehmigung des Jahresabschlusses
    – Entlastung des Vorstands
    – Ausschluss eines Mitglieds
    – in sonstigen nach dieser Satzung oder dem Gesetz vorgesehenen AngelegenheitenDie Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Unter die schriftliche Einberufung fallen einfacher oder eingeschriebener Brief und telekommunikative Übermittlung im Sinne von § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Telefax oder E-Mail. Der E-Mail ist das unterzeichnete Einladungsschreiben als Scan beizufügen. Der Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der telekommunikativen Übermittlung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Vereinigung schriftlich bekannt gegebene Postadresse bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die der Vereinigung zuletzt bekannte Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (im vorbenannten Sinn) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen; dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen. Die Ergänzung ist spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten, bekannt zu machen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die zu einem späteren Zeitpunkt oder während einer Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen bleiben immer außer Betracht. Für Wahlen gilt folgendes:Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der im Rahmen der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat; bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister.
  2. Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten. Er verwaltet ferner das Vermögen der Vereinigung.

§ 10 Amtsdauer und Wahl des Vorstands

  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt
    a) für den Präsidenten und den Vizepräsidenten: jeweils zwei Jahre ab dem Tag der Wahl.
    b) Der Sekretär und der Schatzmeister werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Wiederwahl ist zulässig. Bei abgelaufener Amtszeit bleibt das betreffende Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Vereinigung.
  3. Über die Nachfolge eines vor Ablauf der Amtsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des Nachfolgers beschränkt sich auf die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Bis zur Entscheidung über die Nachfolge führen die übrigen Mitglieder des Vorstands dessen Tätigkeit gemeinschaftlich kommissarisch fort.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen werden. Der Vorstand ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig, wenn zumindest der Präsident oder der Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident oder der Vizepräsident.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Bei einer fernmündlichen Vorstandssitzung ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll anzufertigen.

§ 12 Jahresabschluss und Rechnungsprüfer

  1. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Folgejahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres einen Rechnungsprüfer. Rechnungsprüfer darf nicht sein, wer Mitglied des Vorstands ist. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Rechnungsprüfer prüft den Jahresabschluss und die Ordnungsgemäßheit der Buchführung. Er stellt das Prüfergebnis in der jeweils nachfolgenden Mitgliederversammlung vor.

§ 13 Ehrenkodex

Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenkodex beschließen. Er ist für alle Mitglieder der Vereinigung verbindlich.

§ 14 Veranstaltungen

Die wissenschaftlichen Zusammenkünfte können in verschiedenen Formen stattfinden:

  1. Die Jahrestagung findet in Form eines Symposiums oder Kongresses statt, wobei Themen der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie behandelt werden. Hierzu können in- und ausländische Gäste als Referenten und Teilnehmer geladen werden. Die Jahrestagung soll in enger zeitlicher und örtlicher Verbindung mit der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft der Plastischen Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen stattfinden.
  2. Darüber hinaus können noch weitere wissenschaftliche Sitzungen und insbesondere Kurse abgehalten werden. Einmal jährlich wird eine Frühjahrsakademie zu speziellen Themen der ästhetischen-plastischen Chirurgie veranstaltet.
  3. Wissenschaftliche Zusammenkünfte können auch gemeinsam mit ausländischen Fachvertretungen veranstaltet werden.
  4. Die Festlegung der wissenschaftlichen Sitzungen erfolgt durch den Vorstand.
  5. Themenvorschläge können von der Mitgliederversammlung eingereicht werden; über die Auswahl entscheidet der Vorstand.

§ 15 Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Absatz (1) gilt entsprechend für den Fall, dass die Vereinigung aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder die Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder sollte die Satzung eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Mitgliedern Gewollten unter Berücksichtigung des geltenden Rechts am nächsten kommt.
  2. Diese Satzung ersetzt die bisher gültige und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.

Die Satzung als PDF zum Download finden Sie hier.