Satzung der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen e.V. VDÄPC

Stand – Juni 2023

Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen e.V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Zweck der Vereinigung ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Vereinigung

  1. Die Vereinigung hat die Aufgabe, die Ästhetisch-Plastische Chirurgie in Deutschland zu erhalten und weiterzuentwickeln in enger Verbindung mit dem Fachgebiet Plastische Chirurgie.
  2. Zur Ästhetisch-Plastischen Chirurgie gehören Eingriffe, die sich mit der Wiederherstellung und Verbesserung der Körperform und sichtbar gestörten Körperfunktion befassen. Sie sucht die Folgen angeborener Anomalien sowie erworbener oder altersbedingter Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes zu korrigieren.
  3. Die Aufgaben der Vereinigung erstrecken sich ferner auf die Förderung der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie in wissenschaftlicher und praktischer Hinsicht. Dazu gehört auch die Pflege des Gedankenaustausches mit ausländischen Fachgesellschaften der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie und Einrichtungen dieses Aufgabenbereiches.
  4. Eine weitere Aufgabe ist die Förderung der Qualitätssicherung der Weiterbildung in praktischer und theoretischer Hinsicht.
  5. Ziele und Aufgaben der Gesellschaft entsprechen den Richtlinien der International Confederation for Plastic, Reconstructive and Aesthetic Surgery (ICOPLAST) und der International Society of Aesthetic Plastic Surgery (ISAPS).
  6. Die Vereinigung ist offizieller Vertreter der deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgie.
  7. Die Vereinigung vertritt die allgemeinen und berufspolitischen Interessen der Ästhetisch-Plastischen Chirurgie innerhalb der deutschen Ärzteschaft und ihren gewählten Vertretern sowie in der Öffentlichkeit.

§ 3 Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitgliedschaft setzt den Facharzt Plastische und Ästhetische Chirurgie nach deutschem oder gleichwertigem ausländischem Weiterbildungsrecht voraus. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und beitragspflichtig.
  2. Für österreichische oder schweizer Ärzte gilt die Anerkennung als Plastischer Chirurg.
  3. Korrespondierende Mitglieder: namhafte Persönlichkeiten ohne Stimmrecht und ohne Beitragspflicht.

    3.1 Internationale Mitglieder können solche Plastische Chirurgen werden, die aktive Mitglieder einer ISAPS- oder ICOPLAST-Kooperationsgesellschaft sind. Sie haben kein Stimmrecht und sind beitragspflichtig.

  4. Ehrenmitglieder: Persönlichkeiten mit besonderer Förderung – nur frühere ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar; beitragsfrei.
  5. Fellows: junge Fachärzte für 3 Jahre, beitragspflichtig, kein Stimmrecht; Kurse und Jahresbeitrag € 500.–

    5.1 Juniors: in Weiterbildung, befristet bis zum Facharzterwerb, kein Stimmrecht.

  6. Passive Mitglieder: auf Antrag im Ruhestand, beitragsfrei, kein Stimmrecht.
  7. Jahresbeitrag: Beschluss der Hauptversammlung, SEPA-Lastschrift, Zusatzkosten bei Mandatsentzug.
  8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  9. Beitragspflicht beginnt mit Aufnahme; im ersten Halbjahr voller, sonst halber Beitrag.

§ 4 [Nicht belegt]

§ 5 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  1. Aufnahme nach Formular und Empfehlungsschreiben; Entscheidung durch Mitgliederversammlung.
  2. Austritt mit 3-Monats-Frist zum Jahresende; Beitrag bleibt bis Jahresende fällig.
  3. Ausschluss bei Beitragsrückstand > 1 Jahr oder bei Satzungsverstoß; wirksam mit Zugang des Schreibens.
  4. Verlust der Mitgliedschaft bei Aberkennung der Approbation oder bürgerlicher Ehrenrechte.
  5. Ausschluss bei Schädigung des Vereins; mindestens sieben anwesende stimmberechtigte Mitglieder erforderlich.
  6. Mitgliedschaft endet mit Tod.

§ 6 Organe der Vereinigung

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan; jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  2. Jährlich mindestens eine Versammlung; Zuständigkeiten u. a. Jahresbericht, Beitrag, Wahlen, Entlastung, Ausschluss.
  3. Einberufung durch Präsident mit 4-Wochen-Frist schriftlich (Brief, Fax, E-Mail).
  4. Leitung durch Präsident/Vizepräsident; Wahlleiter bei Wahlen.
  5. Abstimmung schriftlich auf Antrag von 1/3 der Anwesenden.
  6. Beschlussfähigkeit ohne Mindestteilnehmerzahl.
  7. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderung ¾-Mehrheit.
  8. Protokollführung durch Versammlungsleiter und Protokollführer.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen; auf Antrag von 1/3 der Mitglieder ist sie einzuberufen.

§ 9 Vorstand

  1. Besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Schatzmeister.
  2. Vertretung gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter Präsident oder Vizepräsident.
  3. Führt laufende Geschäfte und verwaltet Vermögen.
  4. Ernennt Beirat (Past-Präsident + bis 3 weitere; ohne Stimmrecht).

§ 10 Amtsdauer und Wahl des Vorstands

  1. Präsident & Vizepräsident: 2 Jahre; Sekretär & Schatzmeister: 3 Jahre.
  2. Wiederwahl zulässig; Amtsfortbestand bis zur nächsten Versammlung.
  3. Nachfolge bei vorzeitigem Ausscheiden auf Restamtzeit beschränkt.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Sitzungen einberufen durch Präsident/Vizepräsident; beschlussfähig mit Präsident/Vize und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; Gleichstand Leiterstimme.
  3. Schriftliche oder fernmündliche Beschlüsse möglich; Protokoll erforderlich.

§ 12 Jahresabschluss und Rechnungsprüfer

  1. Jahresabschluss bis 30.09. des Folgejahres.
  2. Mitgliederversammlung wählt jährlichen Rechnungsprüfer (nicht aus Vorstand).
  3. Rechnungsprüfer legt Prüfergebnis vor.

§ 13 Ehrenkodex

Die Mitgliederversammlung kann einen verbindlichen Ehrenkodex beschließen.

§ 14 Veranstaltungen

  1. Jahrestagung als Symposium/Kongress, in Verbindung mit DGPRÄC-Jahrestagung.
  2. Weitere Sitzungen und Kurse, u. a. Frühjahrsakademie.
  3. Gemeinsame Veranstaltungen mit ausländischen Fachvertretungen möglich.
  4. Festlegung der Sitzungen durch den Vorstand.
  5. Themenvorschläge durch Mitglieder an den Vorstand.

§ 15 Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung

  1. Auflösung nur mit 4/5-Mehrheit der Mitgliederversammlung; Liquidatoren: Präsident & Vizepräsident.
  2. Gilt entsprechend bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Unwirksame Bestimmungen werden durch dem Willen der Mitglieder entsprechende ersetzt.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.