23.04.2008 Stellungnahme der VDÄPC zur Anhörung im Deutschen Bundestag
Heute beschäftigt sich der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages mit dem Missbrauch im Bereich Schönheitsoperationen. Dazu werden zahlreiche Vertreter von Berufs- und Ärzteverbänden, Patientenschutzvereinen und Verbraucherschutzzentralen gehört. Als anerkannte Fachvereinigung äußert sich die Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) hierzu wie folgt:
Vor dem Hintergrund einer kontinuierlich zunehmenden Nachfrage im Bereich Schönheitsoperationen, setzt sich die Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) nachdrücklich für mehr Sicherheit, Qualität und patientenorientierte Beratung ein. So steht die Bezeichnung „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie" für eine mindestens sechsjährige Weiterbildung mit entsprechenden Prüfungen, umfassender Operationserfahrung und psychologischen Grundkenntnissen. Sie ist damit ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. Auch andere Fachärzte können sich in auf dem Gebiet der ästhetisch-plastischen Chirurgie weiterbilden und damit eine entsprechende Kompetenz erwerben. Ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde kann beispielsweise nur mit einer zusätzlichen Weiterbildung für plastische Operationen auch rekonstruktive und ästhetische Eingriffe in der Kopf-Hals-Region durchführen.
Sorge bereitet der VDÄPC vor allem die Berufsausübung von Ärzten ohne entsprechende Facharztqualifikation. Jeder Arzt mit Vollapprobation ist berechtigt, die Heilkunde umfassend, also auch in der so genannten „Schönheitschirurgie" auszuüben. Der Begriff des Schönheitschirurgen ist jedoch nicht geschützt und gibt keinerlei Hinweis auf die Ausbildung und die Qualität des Arztes. Darüber hinaus wissen Patienten oft nicht, dass die allgemeine und überwiegend universitäre Arzt-Ausbildung lediglich ein Jahr ärztliche Tätigkeit am Patienten beinhaltet. Dennoch ist der approbierte Arzt ohne Facharztweiterbildung dazu befugt, Heilkunde in jeder Form auszuüben. Ein Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie hingegen kann nur die im Weiterbildungskatalog enthaltenen medizinischen Behandlungen durchführen. Dies hat teilweise zur Folge, dass Ärzte ihre Facharztqualifikation „zurückgeben", um „ganzheitlich" arbeiten zu können. Ein derartiges Vorgehen macht die Absurdität dieser Regelung sichtbar.
Unabdingbar ist aus Sicht der VDÄPC auch der Haftpflichtversicherungsschutz aller Ärzte und insbesondere jener, die ästhetische Eingriffe vornehmen. Die von den Ärztekammern erstellten berufsrechtlichen Auflagen zur Versicherung sollten daher unbedingt einen Nachweis zur Haftpflichtversicherung des Arztes enthalten.
Die VDÄPC schätzt, dass im Jahre 2007 etwa fünf Prozent aller ästhetischen Eingriffe ihrer Mitglieder an Patienten unter 18 Jahren vorgenommen wurden. Hierbei handelt es sich fast ausschließlich um die Korrektur von Fehlbildungen, beispielsweise von so genannten „Segelohren". Die VDÄPC sieht in diesem Bereich jedoch keinen Bedarf nach weiterreichenden rechtlichen Regelungen, da vor jedem Eingriff ohnehin die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist und davon auszugehen ist, dass diese sich, ebenso wie die behandelnden Ärzte, ihrer Verantwortung bewusst sind.
